Dem Einspruch wurde stattgegeben da der Protest am Veransaltungstag nicht zulässig war.
Untenstehend die Urteilsverkündung durch das Wettkampf – Schiedsgericht:
Laut Punkt “U.1 Allgemeines” der geltenden ÖTRV-Sportordnung 2012 kann ein Protest erstens (a) von einem Wettkampfteilnehmer und/oder zweitens (b) von einer ermächtigten Person in Vertretung von einem Wettkampfteilnehmer (z. Bsp. Ein Vereinsfunktionär) eingebracht werden.
Dazu wird festgestellt, dass aus dem schriftlichen Protest des Herrn Hannes Bürger (siehe Protestformular samt Beiblatt) nicht hervorgeht, in wessen Vertretung er diesen Protest eingebracht hat.
Außerdem kann ein Protest laut o. a. Punkt der ÖTRV-Sportordnung von einem vorgenannten möglichen Protestwerber nur gegen folgende Punkte eingebracht werden:
1. die eigene Disqualifikation
2. die Startberechtigung von anderen Wettkampfteilnehmern
3. vermeintliche Fehler des Veranstalters oder die Wettkampfleitung
4. die inoffizielle Ergebnisliste
Der Protestgrund des Protestwerbers gegen den Wettkampfteilnehmer Christian Tortorolo lautet laut vorliegendem Protestformular “Inanspruchnahme von Verpflegung außerhalb der offiziellen Verpflegsstation”.
Laut der ÖTRV-Sportordnung ist eine solcher Protestmöglichkeit nicht vorgesehen bzw. nicht zulässig.
Es obliegt ausschließlich den bei einem Wettkampf eingesetzten KampfrichterInnen, eine Sanktion bei Wahrnehmung einer Regelverletzung auszusprechen. Im gegenständlichen Fall hat aber offensichtlich und auch unbestritten kein Kampfrichter den behaupteten Regelverstoß gesehen. Dabei ist zwar einerseits klar, dass auf Grund der begrenzten Kampfrichteranzahl nicht jeder Regelverstoß wahrgenommen werden kann, aber andererseits wäre durch eine jedermann/frau mögliche Protesteinbringung allen Eigeninteressen Tür und Tor geöffnet.
Zusammenfassend darf hiermit festgehalten werden, dass die Wettkampfjury den Protest auf Grund der angeführten Sachverhaltsdarstellung nicht annehmen hätte dürfen, was auch der Grund für die gegenständliche Schiedsgerichtsentscheidung war.