Wie die NADA heute in einer Pressemittelung bekannt gab, wurde der Triathlet Manfred Jung aufgrund eines Vergehens gegen die Dopingbestimmungen für 2 Jahre rückwirkend ab 22. Mai 2011 gesperrt. Des weiteren werden alle weiteren Ergebnisse seit 22. Mai anuliert. Seine persönliche Bestleistung stellte Jung letztes Jahr über die Halbmarathon Distanz an – er benötigte für den Halbmarathon in Bad Reichenhall am 27. 08 mit einem Pacemaker 1:25 Stunden. In St. Pölten belegte Jung in der M30 Rang 12 in 4:41 Stunden.
Der Athlet verzichtete auf die Öffnung der B-Probe und erkannt seine Schuld dadurch an. In seiner A-Probe wurde Jung “Testosteron” nachgewiesen.
Eine gesonderte Prüfung, ob die Einnahme einer verbotenen Substanz durch einen Sportler vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wurde, ist in den Anti-Doping-Bestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr stellt der WADA-Code klar, dass ein Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit nicht nachzuweisen ist, sondern ist nur das Ergebnis, nämlich der Nachweis der verbotenen Substanz im Körper des Sportlers, maßgeblich, sodass weitere diesbezügliche Erhebungen im orliegenden Fall durch die Rechtskommission der NADA Austria unterbleiben konnten.
Im vorliegenden Fall hat der Athlet Manfred Jung in seiner Verantwortung dargelegt, dass er die verbotene Substanz durch ein ihm namentlich nicht mehr erinnerliches Präparat für seine allgemeine Gesundheit eingenommen habe. Selbst wenn dies zutreffend gewesen sein sollte, sohin die Einnahme der verbotenen Substanz vom Athleten Manfred Jung nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig durch Einnahme eines verunreinigten Präparates erfolgt wäre, wäre für den Athleten Manfred Jung im vorliegenden Fall nach Ansicht der Rechtskommission nichts gewonnen, da einerseits jeder Sportler dafür verantwortlich ist bzw. zu vertreten hat, was in seinem Körper gelangt bzw. in diesem vorgefunden wird und andererseits ein in der Öffentlichkeit bereits ausreichend bekanntes Bewusstsein vorhanden ist, dass Nahrungsergänzungsmittel ein hohes Risiko haben, nicht deklarierte verbotene Substanzen, insbesondere anabole Steroide zu enthalten, und musste dies einem durchschnittlich verantwortungsvollem Sportler bekannt sein bzw. hätte es diesem bei ihm jedenfalls zumutbarer Sorgfalt bekannt sein können.