2008 kam die Causa Zoubek ins Rollen. Hier können die entsprechenden Berichte nachgelesen werden. 7 Jahre später wurde bei der ÖADR nun ein Prüfantrag durch die NADA eingereicht. Die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission kam nun zu Urteil gegen Dr. Zoubek.
Die Erklärung im Wortlaut:
Die gemäß § 4a Abs. 1 Anti-Doping Bundesgesetz eingerichtete Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) erstattet nachstehende Pressemitteilung über ein bei der ÖADR abgeschlossenes Anti-Doping-Verfahren:
gegen Dr. Andreas ZOUBEK (Triathlon)
wegen Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen
Art. 2.8 der ITU Anti Dopingrules 2004
Anwendung einer verbotenen Methode an sich und anderen Sportlern
Verabreichung von Ferrlecit, um dadurch die Aufnahme,
den Transport und/oder die Abgabe von Sauerstoff zu erhöhen
sowie Beihilfe zum Inverkehrbringen von verbotenen Substanzen
Entscheidung
Verhängung einer 4-jährigen Sperre ab dem 01.07.2014 (Ende 30.6.2018 um 24:00 Uhr)
Gegen Dr. Andreas ZOUBEK wurde von der NADA Austria, als Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung iSd § 4 iVm 14a Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 93/2014, am 22.07.2015 ein Prüfantrag wegen eines Verstoßes gegen geltende Anti-Doping Bestimmungen bei der ÖADR eingebracht.
Das von der ÖADR durchgeführte Verfahren ergab unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise, dass Dr. Andreas ZOUBEK des Verstoßes gegen die Anti-Doping Bestimmungen schuldig zu sprechen war, weil er zwischen dem 18.05.2005 und dem 26.09.2007 12 Packungen zu je 5 Ampullen des Eisenpräparats Ferrlecit an sich und anderen Sportlern anwendete und im Jänner 2008 Beihilfe zum Inverkehrbringen von verbotenen Substanzen leistete, indem er eine Sportlerin an eine Person vermittelte, die dieser verbotene Substanzen verkaufte. Da über Dr. Andreas ZOUBEK bisher noch keine Disziplinarmaßnahmen auf Grund von Verstößen gegen Anti-Doping Bestimmungen verhängt worden waren, wurde als Sanktion eine 4-jährige Wettkampfsperre für alle Sportarten, die den Anti-Doping Bestimmungen unterliegen, ausgesprochen. Die Sperre beginnt mit dem 01.07.2014 und endet am 30.06.2018 um 24:00 Uhr. Dr. Andreas ZOUBEK wurde weiters zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Die Entscheidung der ÖADR ist vorbehaltlich allfälliger Einsprüche durch die Welt-Anti-Doping-Agentur oder den zuständigen Internationalen Verband rechtskräftig, da keine der Verfahrensparteien innerhalb einer 4-wöchigen Frist ein Rechtsmittels erhoben hat.