Wegen „Vorhandensein der verbotenen Sustanz exogen verabreichtes Testosteron bzw. Testosteron-Vorläufer“ wird der Kärtner – der immer noch behauptet, niemals gedopt zu haben – mit sofortiger Wirkung suspendiert. Die Suspendierung ist bis zum Abschluss des bei der Rechtskommission anhängigen Dopingverfahrens wirksam. Die Meldung im Wortlaut:
Als Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung iSd § 4 iVm 15 Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 146/2009 (ADBG) hat die NADA Austria gegen Hannes Hempel, geboren am 6.10.1973, einen Antrag betreffend die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen (vorläufige Suspendierung) gemäß den Regelungen des zuständigen (internationalen) Sportfachverbandes, der International Triathlon Union (ITU) eingebracht.
Den diesem Prüfantrag beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte Hannes Hempel, geboren am 6.10.1973, im Rahmen einer durchgeführten Out-of-Competition-Control eine Dopingprobe abgegeben hat, die das Vorhandensein von verbotenen Substanzen, nämlich Testosteron bzw Testosteron-Vorläufer exogener Herkunft, ergab.
Gemäß Article 7.7 der ITU Anti Doping Rules iVm Art 7.5 WADC ist jeder Athlet in dem Fall eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe, worin ein verbotener, jedoch nicht spezieller Wirkstoff, nachgewiesen wird, nach erfolgter erster Überprüfung und Mitteilung an den Athleten vorläufig zu suspendieren.