Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshof sorgt derzeit für Entsetzen bei den Triathlon- und Radsport Veranstaltern.
Zur Vorgeschichte:
Im Rahmen eines Radrennens der Österreichischen Bundesliga biegt ein Auto auf die Rennstrecke und kollidiert mit einem Rennradfahrer, der gerade mit etwa 55 km/h eine Kurve schneidet. An jener Stelle, an welcher der Autofahrer in die Strasse eingebogen ist, war kein Hinweis auf ein Radrennen. Der Veranstalter hatte in Zusammenarbeit mit der Gemeinde im Mitteilungsblatt die Veranstaltung angekündigt und mit den Behörden eine „dynamische Absicherung“ im Rennkonzept vorgesehen.
Der verletzte Rennradfahrer klagte nun den durchführenden Verein.
Die Urteile im Instanzenweg
Das Grazer Landesgericht für Zivilrechtsachen war der Meinung, dass der Veranstalter für seine Gehilfen hafte. Das Oberlandesgericht Graz hingegen wies die Klage, mit der Begründung, dass die Ankündigung im Mitteilungsblatt reiche und der Rennradfahrer wisse, dass die StVO gilt, ab. Der Oberste Gerichtshof OGH widersprach der Ansicht: Der Hinweis auf die StVO sei nur pro forma als Absicherung für die Veranstalter erfolgt. Meine man dies Ernst, müsste die Athleten beim Abbiegen auch Handzeichen geben und entsprechende Abstände einhalten. Der OGH befand im Urteil 2 Ob 5/20 d, dass der Veranstalter die Rennstrecke besser absichern hätte müssen und dafür haften muss.