Zahlreiche Sportveranstaltungen mussten im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden. Während einige Veranstalter die bezahlten Teilnahmegebühren bei Veranstaltungsabsage an Konsumentinnen und Konsumenten zurückgezahlt haben, wollten andere nur eine Umbuchung zulassen oder einen Teilbetrag rückerstatten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach dem Gesetz aber ein Recht darauf, ihr Startgeld zurückzuerhalten – teils in Form eines Gutscheins, teils in bar. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) konnte nun eine Rückerstattung für die abgesagten Veranstaltungen von IRONMAN Austria durchsetzen.
IRONMAN verweigerte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Rückzahlung der Teilnahmegebühren bei Corona-bedingten Absagen unter Verweis auf Klauseln in den AGB, die keine Rückzahlung in solchen Fällen vorsahen. Stattdessen boten sie nur eine „Kulanzlösung“ an, nach der es keine vollständige Rückzahlung der Gebühren gab. Zahlreiche Konsumenten waren mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und wandten sich an den Verein für Konsumenteninformation. Der VKI hat daraufhin den Veranstalter aufgefordert, die Verwendung solcher Klauseln zu unterlassen und sich gegenüber Konsumenten nicht mehr auf diese Klauseln zu berufen.
Der Veranstalter des IRONMAN in Klagenfurt war nicht so schnell von der Rechtsansicht des VKI zu überzeugen. Der VKI brachte daher zwei Klagen ein: In einem Verfahren klagte der VKI die Rückerstattung der Teilnahmegebühren für eine Konsumentin ein. IRONMAN zahlte in der Folge die Teilnahmegebühren zurück, bevor das Gericht ein Urteil fällen konnte. Im anderen Verfahren klagte der VKI auf Unterlassung der besagten Klausel. IRONMAN Austria ließ sich nicht auf das Verfahren ein und es erging ein – mittlerweile rechtskräftiges – Versäumungsurteil. „IRONMAN Austria darf sich damit nicht mehr auf die Klausel berufen, die eine Rückzahlungspflicht ausschließt. Die Entgelte sind daher – wie bei Spartan Race – zurückzuzahlen“, erklärt Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist des VKI. Auch IRONMAN Austria könnte über einen Teilbetrag Gutscheine nach den Vorgaben des KuKuSpoSiG ausstellen, sodass die Konsumenten in der Regel EUR 180,- in bar erhalten und den Rest als Gutschein.