Viele Medaillen wurden am Wochenende in Kitzbühel vergeben. Eine ganz besondere Medaille gehört allerdings einer Athletin, die die Europameisterschaften leider nicht beenden konnte. Die Welserin Katharina Przybilla stieg am Samstag nach 26 Minuten aus dem Schwarzsee und machte sich auf die anspruchsvolle Radstrecke. Doch bereits nach wenigen Kilometern beendete sie vorzeitig den Wettkampf. „In der ersten Runde musste ich im Anstieg aufgrund einer Kollision am steilsten Stück vom Rad absteigen. Nachdem ich nicht mehr in die Pedale kam, hat mich das doch einiges an Zeit gekostet. Das Alles musste wohl so sein, sonst hätte ich der Britin nicht helfen können.“
Augenblicke bevor die Welserin in der zweiten Runde den Anstieg in Angriff nehmen konnte stürzte eine Athletin vor ihr schwer. An einer flachen, gerade Passage kam die Britin zu Sturz und blieb reglos liegen. Mehrere Teilnehmer des Wettkampfes fuhren an der Athletin vorbei. Es war die ausgebildete Notärztin Katharina Przybilla, die die Dramatik erkannte und sofort stehen blieb. „Ich habe keine Sekunde daran gezweifelt, den Bewerb aufzugeben um zu helfen. Hier ging es um ein Menschenleben, da wird jeder Wettkampf zur Nebensache,“ so Przybilla. „Die britische Teilnehmerin liegt mit einem Schädelhirntrauma und Schlüsselbeinbruch in Innsbruck auf der Intensivstation, es ist noch nicht klar, ob sie den Unfall ohne Folgen überstehen wird, aber sie ist zumindest derzeit nicht in Lebensgefahr,“ berichtet die Welserin über den aktuellen Gesundheitszustand der gestürzten Athletin.
[box type=“note“ align=““ class=““ width=““]Bei einem Unfall hat jeder Athlet sofort anzuhalten und Erste Hilfe zu leisten. Unterlassene Hilfeleistung, auch im Wettkampf, ist kein Kavaliersdelikt!
Es gibt in mehreren Gesetzen verankerte Strafen:
- § 94 Strafgesetzbuch: „Im-Stich-Lassen eines Verletzten“ – bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
- § 95 Strafgesetzbuch: „Unterlassung der Hilfeleistung“ – bis 1 Jahr Freiheitsstrafe
- § 4 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung: Hilfeleistungspflicht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Ersthelfer sind in Österreich geschützt. Wenn durch Erste-Hilfe-Leistungen Schäden an der Kleidung oder durch Sofortmaßnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen, drohen Ersthelfern keine rechtlichen Konsequenzen. Es ist in Österreich kein einziges Urteil wegen geleisteter Erster Hilfe bekannt, allerdings im Gegenteil wegen unterlassener Hilfeleistung genügend.
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