Im Vorjahr wurde der Age Group Athlet Alexander Pölzlbauer wegen der Einnahme von verbotenen Mitteln suspendiert. Wie die NADA mitteilt, wurden bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen die Anti Doping Bestimmungen verstossen und eine Annullierung der Ergebnisse beantragt. Hier die Pressemitteilung im Wortlaut.
Die gemäß § 4a Abs. 1 Anti-Doping Bundesgesetz eingerichtete Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) erstattet nachstehende Pressemitteilung über ein bei der ÖADR anhängiges Anti-Doping-Verfahren:
gegen Alexander PÖLZLBAUER (Triathlon)
wegen Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen;
Art. 2.2 ITU Anti Doping Rules 2015, Verwendung einer verbotenen Methode
Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml
innerhalb eines Zeitraums von sechs Stunden
Entscheidung
Ergänzung zu den mit Erkenntnis der ÖADR vom 25.3.2017 verhängten Disziplinarmaßnahmen Annullierung aller nach dem 13.2.2016 erzielten Ergebnisse
Als Ergänzung zur bereits am 28.03.2017 veröffentlichten Medieninformation gibt die ÖADR bekannt:
Als Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung iSd § 4 iVm 14a Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 93/2014 (ADBG) hat die NADA Austria gegen Alexander PÖLZLBAUER einen weiteren Antrag betreffend die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gemäß den Regelungen des zuständigen (internationalen) Sportfachverbandes eingebracht.
Diesem Prüfantrag ist zu entnehmen, dass der Sportler Alexander PÖLZLBAUER, der bereits aufgrund des Vorhandenseins der verbotenen Substanz Ephedrin (S6. Stimulanzien) in seiner Probe vom 14.08.2016 für vier Jahre gesperrt wurde, eines weiteren Verstoßes gegen die Anti-Doping Bestimmungen beschuldigt wurde.
Unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise war Alexander PÖLZLBAUER des Verstoßes gegen die Anti-Doping Bestimmungen schuldig zu sprechen. Dies, da er in der Zeit vom 13.2.2016 bis zum 14.9.2016 mehrmals intravenöse Infusionen von mehr als 50 ml innerhalb eines Zeitraumes von sechs Stunden erhalten hat, und zwar nicht im Zuge von Krankenhauseinweisungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen Untersuchungen.
Da über Alexander PÖLZLBAUER betreffend des gegenständlichen Zeitraumes bereits eine 4-jährigen Sperre (beginnend mit 25.11.2016) verhängt worden war, war entsprechend den Bestimmungen der ITU Anti Doping Rules 2015 nur mehr ergänzend die Annullierung aller ab dem Zeitpunkt der ersten verbotenen Infusion erzielten Ergebnisse (13.02.2016) auszusprechen.
Alexander PÖLZLBAUER wurde weiters zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Die Entscheidung der ÖADR ist vorbehaltlich allfälliger Einsprüche durch die Welt-Anti-Doping-Agentur oder den zuständigen Internationalen Verband rechtskräftig, da die Verfahrensparteien auf die Erhebung von Rechtsmitteln verzichtet haben.